Sportmodus e.V.
(1) Der Verein führt den Namen „Sportmodus“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Sportmodus e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen, vor allem – aber nicht abschließend - im Bereich des Laufsports und der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Sportverband „Badischer Sportbund Nord e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand. Der Antrag ist bevorzugt über die Website des Vereins, per E-Mail oder alternativ schriftlich zu stellen. Mit dem Antrag muss ein Lastschriftmandat erteilt werden.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein oder durch Auflösung der juristischen Person (wenn das Mitglied eine juristische Person ist).
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Die Erklärung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss zum Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Auch nach dem Ausschluss bleibt das ausgeschlossene Mitglied zur Zahlung des rückständigen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(4) Ein Mitglied kann weiter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher ist gegeben, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung, bei vereinsschädigendem Verhalten sowie bei schuldhafter Zerstörung oder Beschädigung von Vereinseigentum. Ein weiterer wichtiger Grund liegt vor, wenn das betreffende Mitglied Teil einer sogenannten Sekten- oder Psychogruppe im Sinne des jeweils aktuellen Endberichts des Deutschen Bundestages, einer unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden Vereinigung, einer Organisation mit rechts- oder linksextremen (oder vergleichbaren) Inhalt, der Organisation der „Reichsbürger“/“Selbstverwalter“ (oder vergleichbar) oder Teil einer Organisation ist, die die Technologien von L. Ron Hubbard anwendet. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn des Kalenderjahrs erhoben und per Lastschrift eingezogen.
(2) Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann bei einem Härtefall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen, den Vorstand um das Amt eines Kassenwarts als zusätzliches Vorstandsmitglied zu erweitern. Sie kann auch mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen, diese Erweiterung des Vorstands nach Ablauf der Amtszeit des aktuellen Kassenwarts wieder zurückzunehmen.
(2) Das Vorstandsmitglied einschließlich einem etwaigen Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig; er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren sowie per E-Mail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, per E-Mail oder schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der E-Mail unter der letzten dem Verein bekannten E-Mailadresse des Mitglieds. Das Mitglied ist dafür verantwortlich, den E-Mailempfang, einschließlich des Spamfilters, regelmäßig zu kontrollieren.
Die Anmeldung der Mitglieder zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung hat spätestens sieben Tage vor der Versammlung per E-Mail oder schriftlich zu erfolgen.
Soweit Mitglieder ein Thema auf die Tagesordnung setzen möchten, haben sie dies dem Vorstand spätestens sieben Tage vor der Versammlung per E-Mail oder schriftlich mitzuteilen.
(1) Die Mitgliederversammlung wird als Präsenzveranstaltung, digital per Videotelefonie (oder mit Hilfe von ähnlichen technischen Einrichtungen) oder als Präsenzveranstaltung mit Zuschaltung per Videotelefonie (Hybridlösung) durchgeführt, was im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands steht. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.